Bellissy Deutschland GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BRANDED INFLUENCER MARKETING KAMPAGNEN

§ 1 Allgemeines, Branded Influencer Marketing Kampagne

(1) Die BELLISSY Deutschland GmbH (nachfolgend: „BELLISSY“ oder „Gesellschaft“) ist ein Digitaldienstleister für die Bereiche Online- und Influencermarketing und betreibt unter www.bellissy.de einen Online-Marketingkanal für Beautyprodukte (nachfolgend: „Webseite“).

(2) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen BELLISSY und dem Auftragge­ber (nachfolgend: „Kunde“) und alle Phasen der Kampagnenbegleitung in den Bereichen Strategie, Konzept und Kreation, Scouting, Briefing und Pooling, Tracking und Analytics, Kampagnensteuerung und Controlling, sowie Reporting und Payments (nachfolgend zusammen: „Kampagne“).

(3) BELLISSY bietet Kunden ein Influencer-Netzwerk, über das sie die Erstellung von Kampagnen in sozialen Medien einschließlich Blogs nach ihren Vorstellungen beauftragen können. BELLISSY nimmt diese Aufträge entgegen und lässt sie dann von Werbern, Prominenten des Internets und Videoherstellern (nachfolgend: „Influencer“) anfertigen. Die Influencer stellen die Kampagnen nach den Vorstellungen des Kunden im Auftrag von BELLISSY fertig und veröffentlichen diese. BELLISSY koordiniert und wertet die Kampagnen aus.

§ 2 Vertragsschluss, Leistungsbeschreibung

(1) Ein wirksamer Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Kampagnen kommt zustande durch das Angebot von BELLISSY in Textform, aus dem sich die konkreten Einzelheiten der Kampagne, insbesondere die Leistungs-und Preisangaben betreffend, ergeben, und der Annahme des Angebots durch den Kunden sowie die willentliche Durchführung der jeweiligen Kampagne und deren Maßnahmen.

(2) Leistungsbeschreibung:

a. In seiner Anfrage vor dem Angebot von BELLISSY kann der Kunde zunächst eine Auswahl über den Social Media Kanal für die Veröffentlichung sowie des Videotyps oder der Art des Contents (Text, Bild, etc.) treffen. Darüber hinaus nimmt der Kunde in seiner Anfrage eine detaillierte Beschreibung seiner Vorstellung bezüglich der zu erstellenden Kampagne vor und definiert ein Mediabudget für die Kampagnen.

b. Nach Eingang der Anfrage prüft BELLISSY, ob die gewünschte Kampagne realisierbar ist. BELLISSY ist nicht verpflichtet, auf jede Anfrage hin ein Angebot zu unterbreiten. BELLISSY behält sich insbesondere vor, Anfragen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Umsetzung für BELLISSY wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Ist BELLISSY nach Prüfung der Anfrage zu dem Schluss gekommen, dem Kunden die gewünschte Kampagne erstellen zu können, unterbreitet BELLISSY dem Kunden ein Angebot.

c. Nach Fertigstellung des Contents durch den Influencer wird BELLISSY den Kunden hierüber informieren und ggf. Bild- & Videomaterial per Dropbox, Mail oder über vergleichbare Tools und/oder Cloud-Dienste übermitteln. Sofern die erstellte Kampagne nicht wesentlich vom ursprünglichen Auftrag abweicht, ist der Kunde zur Abnahme durch Freigabe der Kampagne verpflichtet. Auf eine Abweichung kann sich der Kunde nicht beziehen, wenn zuvor keine hinreichenden Angaben zur Erstellung der Kampagne gemacht wurden. Die Kampagne wird nach der Abnahme auf den jeweils ausgewählten Kanälen des Influencers veröffentlicht.

d. Die Freigabe des Contents hat innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe durch BELLISSY zu erfolgen. Einwendungen gegen die erstellte Kampagne sind ebenfalls innerhalb einer Woche gegenüber BELLISSY geltend zu machen. Erteilt der Kunde innerhalb dieser Frist weder die Freigabe noch macht er Einwendungen geltend, so gilt nach Ablauf der Frist der erstellte Kampagnenentwurf als abgenommen und zur Veröffentlichung freigegeben. Der erstellte Content wird sodann veröffentlicht.

e. Nach Beendigung der Kampagne erhält der Kunde die Insights der jeweiligen Kampagne.


§ 3 Gewährleistung und Haftung

(1) BELLISSY gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen die Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei unwesentlichen Fehlern und Störungen, die aus Mängeln oder Unterbrechung des Rechners des Kunden sowie der Kommunikationswege vom Kunden zu den BELLISSY Servern entstehen. Mehr als unerhebliche Störungen und Fehler seiner Server wird BELLISSY schnellstmöglich beseitigen und ist bemüht, unerhebliche Beeinträchtigungen in angemessener Frist zu beseitigen.

(2) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Grundlage der Mängelhaftung ist insbesondere die über die Beschaffenheit der Inhalte der Kampagnen getroffene Vereinbarung, also insbesondere das von BELLISSY erstellte und vom Kunden angenommene Angebot.

(4) Der Kunde hat die Kampagnen unverzüglich nach der Kenntnisnahme über deren Fertigstellung auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen BELLISSY unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der technischen Nutzbarkeit der Inhalte als auch hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit in inhaltlicher, grafischer und künstlerischer Hinsicht.

(5) Bei Performance Kampagnen übernimmt BELLISSY keine Gewähr, dass die veröffentlichten Links eine bestimmte Reichweite haben oder eine bestimmte Zielgruppe erreichen.

(6) Das Recht des Kunden, im Falle des einmaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach dessen Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln.

(7) Haftung

a. Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch BELLISSY oder durch seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen eintreten, haftet BELLISSY dem Kunden gegenüber uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

b. Für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzungen oder arglistiger Täuschungen durch BELLISSY, seine Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen eintreten, haftet BELLISSY dem Kunden gegenüber uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

c. Für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften BELLISSY und seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

d. Eine weitergehende Haftung von BELLISSY und seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.

(8) Alle gegen BELLISSY gerichteten Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Pflichten verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

(9) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die vorstehenden Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter von BELLISSY gelten.


§ 4 Umgehungsverbot, Vertragsstrafe

(1) Der Kunde verpflichtet sich, nicht direkt zu den Influencern in geschäftlichen Kontakt zu treten, deren Namen er von BELLISSY im Rahmen der Vorbereitung, des Scoutings und der Durchführung einer Kampagne erhalten hat.

(2) Geht der Kunde unter Umgehung des Angebots von BELLISSY direkt mit dem Influencer ein Vertragsverhältnis über die Erstellung von Kampagnen ein, nachdem Angebote mit konkreten Influencern über BELLISSY an den Kunden übermittelt wurden, ist eine von BELLISSY nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe zu zahlen. Gleiches gilt, wenn bereits Scoutingdienstleistungen (Influencer Newsletter und Datenübermittlung von kooperationsbereiten Influencern) von BELLISSY an den Kunden erbracht worden sind. Die Bemessung richtet sich maßgeblich nach dem Grad der Pflichtverletzung und dem Verschulden des Kunden. Die Vertragsstrafe wird das Zwölffache des stärksten Monatsumsatzes des Kunden innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Verstoß nicht übersteigen und ist darüber hinaus je Verstoß auf einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Sofern der Kunde direkt mit dem Influencer unter Umgehung von BELLISSYs Angebot innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung einer Kampagne und Zurverfügungstellung an den Kunden ein Vertragsverhältnis über die Erstellung einer weiteren Kampagne eingeht, die nicht mehr von der ursprünglich unter BELLISSYs Mithilfe erstellten Kampagne gedeckt ist, so hat der Kunde 50

% der Provision, die für die Erstellung dieser neuen Kampagne entstanden wäre, ebenfalls an BELLISSY zu zahlen. Die Fälligkeit der Provision tritt dabei 7 Tage nach Kenntniserlangung durch BELLISSY ein. Der Kunde hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine die Provision ausweisende Rechnung.


§ 5 Zahlungsfrist, Zahlungsverzug

(1) Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt, nachdem BELLISSY den Vertrag für die Erstellung der Kampagne mit dem Influencer geschlossen hat oder anderweitige Kampagnendienstleistungen erbracht wurden. Bei Aufträgen von Neu­kunden, mit denen BELLISSY bisher noch keine Aufträge realisiert hat, wird BELLISSY Vorauskasse verlangen. BELLISSY ist berechtigt, die Rechnung im pdf-Format per E-Mail an die hierfür vorgesehene E-Mail-Adresse des Vertragspartners zu versenden.

(2) Gehen Kampagnen über einen längeren Zeitraum (über 30 Tage), z.B. aufgrund von Link-Platzierungen in der Bio oder von Erstellung sogenannter Instagram-Highlights, hat der Kunde 2/3 des Gesamtbetrags in der Anzahlung zu leisten.

(3) Erklärt der Kunde nach Vertragsschluss und Rechnungsstellung durch BELLISSY die Abstandnahme vom Vertrag, bevor der Auftrag fertiggestellt wurde, berechnet BELLISSY 50% des Gesamtpreises, der für die Kampagne laut Rechnung vereinbart war. Dem Kunden bleibt vorbehalten, eine höhere Ersparnis, anderweitigen Erwerb oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen.

(4) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. BELLISSY kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.


§ 6 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Für den Erfüllungsort und den Gerichtsstand ist der Sitz von BELLISSY maßgebend.

§ 7 Verschwiegenheit

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Vertrauliche Informationen sind Informationen über die Geschäfte, Geschäftsabläufe, Preisstrukturen, Abschlüsse, finanzielle oder vertragliche Vereinbarungen, den Inhalt des Rahmenvertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von BELLISSY verwendeten Verfahren und Programme. Hierunter fällt auch der Name des Influencers sowie die Art der Kampagne und der Inhalt der Absprache zwischen dem Influencer und dem Kunden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Information über die Arbeitsweise einer Vertragspartei, die die jeweils andere Vertragspartei im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, geheim zu halten ist. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Rahmenvertrages fort.

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a. die dem Empfänger bei Abschluss des Rahmenvertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b. die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c. die eine der Vertragsparteien nach ihrem freien Ermessen in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren vorlegen möchte;

d. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen zu gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrages entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern ihres Unternehmens und Mitarbeitern von nach § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrages kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem dazu, Vorkehrungen zu treffen, die den Zugriff Dritter auf die geheim zu haltenden Informationen verhindern.

(4) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die Regelung nach § 8 Absatz 1 und 3 zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 (Euro Eintausend) nach sich. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Sollten einzelne Bestimmungen des Anzeigenauftrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Anzeigenauftrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine gültige Vereinbarung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.